§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen b2social e.V. und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin (Charlottenburg) eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein ist von Unternehmern und Langzeitarbeitslosen gegründet und verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist juristisch selbstständig.
2. Der Verein ist bestrebt, unentgeltlich und ohne finanzielle Gegenleistung, von Langzeitarbeitslosigkeit betroffenen Menschen eine Möglichkeit zu geben, durch beruflich weiterführende Qualifikationen aus der Langzeitarbeitslosigkeit die Chance für einen neuen Lebensinhalt zu ergreifen.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerlichen Engagements zu Gunsten dieser Menschen. Der Verein bietet diese Hilfe unentgeltlich und ohne finanzielle Gegenleistung.
4. Weiterhin stellt sich der Verein die Aufgabe, eine berufliche Qualifikation der bedürftigen Menschen durch ehrenamtliche Coaches und Trainer zu erbringen, um diese beruflich positiv zu beeinflussen.
5. Der Verein unterstützt andere Körperschaften, wenn diese nachweisen, dass sie eine steuerbegünstigte Körperschaft i.S.d. §§ 52 ff. AO sind.
6. Veranstaltungen des Vereins sind der Allgemeinheit stets zugänglich.
7. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln (z.B. zur Förderung der Berufsbildung) durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Da der Verein selbstlos ist, verfolgt er nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Angestellte des Vereins erhalten eine angemessene Vergütung aus den Mitteln des Vereins. Ein Ersatz von Auslagen und sonstigen Aufwandsentschädigungen für besondere Leistungen sind ebenso möglich.
2. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
§ 4 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am darauf folgenden 31.12. (Rumpfgeschäftsjahr).
§ 5 Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann werden, wer geschäftsfähig ist. Bei eingeschränkter Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung der Eltern / des Vormundes notwendig. Über die Aufnahme entscheidet, nach schriftlichem Antrag, der Vorstand.
2. Die Mitglieder leisten keinen finanziellen Beitrag. Vielmehr erbringen Sie mit Ihrem Engagement die Umsetzung der Vereinsinhalte.
3. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung (MV), wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
5. Die Vereinsmitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Verbindlichkeiten des Vereins.
§ 6 Fördermitglieder
1. Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen, welche die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins finanziell unterstützen. Ein Fördermitglied ist nicht stimmberechtigt, kann aber als Beobachter und Gast an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
2. Ferner kann der Verein Ehrenmitglieder aufnehmen. Das Ehrenmitglied genießt alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds und ist beitragsfrei gestellt.
3. Es ist nicht erforderlich Fördermitglied zu sein, um Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen zu können, vielmehr ist die Bedürftigkeit ausschlaggebend für die Betreuungstätigkeit.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, deren Aufgaben in der Vorstandsordnung festgelegt werden. Personalunion ist zulässig. Weitere Mitglieder können hinzugezogen werden.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach dem Kollegialprinzip und gibt sich eine entsprechende Vorstandsordnung.
3. Nach § 26 und § 27 des BGB sind die Vorstände gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren von der MV gemäß § 27 BGB gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
5. Formelle Satzungsänderungen zur Anpassung der Vereinssatzung an die jeweils aktuellen vereinsrechtlichen und steuerlichen Erfordernisse können vom Vorstand auch ohne ausdrücklichen Beschluss der MV durchgeführt werden. Die MV ist über diesbezügliche Satzungsänderungen zu informieren.
6. Die Einberufung einer Vorstandssitzung kann schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder über das Internet erfolgen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
2. Der Vorstand beruft einmal jährlich eine ordentliche MV unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte ein. Die Einladung erfolgt durch E-Mail an die Mitgliederadressen auf der Vereinsdomain.
3. Außerordentliche MV finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung mindestens von einem Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei müssen die Gründe angegeben werden.
4. Die Einberufungsfrist für eine außerordentliche MV beträgt zehn Arbeitstage.
§ 9 Ablauf Mitgliederversammlung
1. Die MV wird vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung beider Personen wählt die MV einen Versammlungsleiter.
2. Durch Beschluss der MV kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
3. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die MV mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmenthaltungen gelten diese als ungültige Stimmen.
4. Zum Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesend abgegebenen Stimmen erforderlich.
5. Zu Änderungen der Satzung, des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins sind neun Zehntel aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
6. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handhebungen; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
7. Beschlüsse der MV sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Land Berlin, das dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein, oder unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung möglichst nahe kommen, welche die Satzung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
Berlin, den 22.01.2010
Satzung b2social e.V. als Download
Veranstaltungen